Kohlensäurehaltiger Fruchtsaft in Sektflasche unterliegt nicht der Pfandpflicht

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk auf Fruchtsaftbasis mit Kohlensäurezusatz in Sektflaschen nicht unter die Pfandpflicht des Verpackungsgesetzes fällt. Damit gab der 10. Senat der Berufung eines Getränkeherstellers statt und verpflichtete die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die entsprechende Glasflasche als pfandfrei einzuordnen (Az. 10 S 1403/24).

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18.04.2025
Quelle:  Firmennews

Bei dem Produkt handelt es sich um das Getränk „PriSecco Cuvée Nr. 11 – unreifer Apfel/Eichenlaub“, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft besteht, aber zusätzlich mit Kohlensäure, Gewürzen und pflanzlichen Zusätzen versetzt ist. Während das Getränk lebensmittelrechtlich nicht als reiner Fruchtsaft gilt, stellte der VGH klar, dass diese Einordnung für das Verpackungsgesetz nicht entscheidend sei.

Ausnahme: Kein pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk
„Für die Frage der Pfandpflicht kommt es auf eine abfallrechtliche Bewertung an“, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Getränk sei nicht als pfandpflichtiges „Erfrischungsgetränk“ einzustufen, sondern als „Fruchtsaft“ im Sinne der gesetzlichen Ausnahme nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe h Verpackungsgesetz (VerpackG).

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